AGB

1. Eigentumsrecht
Der Mieter erkennt ausdrücklich das Eigentumsrecht des Vermieters an dem Instrument an. Er darf keine Verfügung über das Instrument treffen, die das Eigentumsrecht des Vermieters beeinträchtigen; insbesondere darf er das Instrument nicht veräußern, verschenken, verpfänden, verleihen oder weitervermieten. Der Mieter ist verpflichtet, Pfändungen und alle sonstigen das Eigentumsrecht des Vermieters verletzenden oder gefährdenden Vorkommnisse sowie jegliche Mängel und Schäden an dem Instrument dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ein Wohnungswechsel ist mindestens fünf Tage vorher schriftlich anzuzeigen.

2. Versicherung
Der Vermieter schließt auf seine Kosten eine Instrumentenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 30,00 € für den Mietgegenstand ab. Die Selbstbeteiligung ist vom Mieter zu tragen. Die Versicherung deckt stationäre Gefahren ab, wie z. B. Feuer, Einbruch-Diebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel, Vandalismus, Unfälle mit dem Instrument. Außerdem sind von der Versicherung erfasst Gefahren, während das Instrument in Gebrauch ist oder bewegt wird, wie z. B. Beschädigung, Zerstörung, Diebstahl aus dem verschlossenen Kfz zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr, Unfälle mit dem Instrument, z. B. stolpern oder fallen lassen, Beraubung. Nicht versichert sind z. B. Diebstahl aus dem verschlossenen Kfz nach 22.00 Uhr, Kriegsereignisse und Naturkatastrophen, Unterschlagung oder Veruntreuung, Abhandenkommen, Vertauschen oder Liegenlassen, Schäden durch Abnutzung oder Verschleiß, Schäden durch Witterungs- und Temperatureinflüsse und Luftfeuchtigkeit, Schramm- und Lackschäden, Schäden durch nicht fachgerechte Behandlung.

3. Anzeigepflicht
Der Mieter ist verpflichtet, etwa entstandene Schäden dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Soweit der Mieter diese Pflicht verletzt, hat er die dem Vermieter daraus entstehenden Schäden zu ersetzen. Der Mieter haftet auch für die durch verspätete Anzeige verursachten weiteren Schäden. Über diese Meldepflicht hinaus verpflichtet sich der Mieter, alles zu tun, um die Durchsetzung etwaiger Ansprüche gegenüber der Versicherung zu ermöglichen.

4. Sorgfaltspflichten und Haftung des Mieters
Das Instrument ist vom Mieter pfleglich zu behandeln und entsprechend den Pflegeanweisungen des Herstellers und/oder Vermieters gegen Beschädigungen zu schützen. Der Vermieter ist berechtigt, sich nach vorheriger Terminabstimmung von dem Vorhandensein und dem Zustand des Mietgegenstandes in den Räumen des Mieters zu überzeugen. Schäden, die der Mieter zu vertreten hat, hat der Mieter dem Vermieter zu ersetzen, soweit diese Schäden nicht von der in Ziffer 2 genannten Versicherung bezahlt werden. Dasselbe gilt für Schäden, die durch schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch entstehen unbeschadet des Rechts des Vermieters zur fristlosen Kündigung nach den gesetzlichen Regelungen. Behebbare Schäden (z. B. Beschädigung des Instruments) hat der Mieter ausschließlich durch den Vermieter beseitigen zu lassen. Dies geschieht, sofern der Mieter den Schaden zu vertreten hat, auf Kosten des Mieters, sofern die Kosten nicht von der gemäß Ziffer 2 dieses Vertrages abgeschlossenen Versicherung ersetzt werden.

5. Instandhaltung
Der Mieter trägt die Kosten für kleine Instandhaltungsarbeiten, wie Austausch von Verschleißteilen, insbesondere von Polstern, Korken und Filz, Federn, Schrauben, Saiten und Schlagfellen. Die Höhe der Kostenbeteiligung des Mieters ist begrenzt auf 20 % der bis zur Vornahme der Instandhaltungsarbeiten fällig gewordenen Mietzinsen.

6. Versendung, Gefahrtragung
Der Mieter trägt die Transportkosten für eine etwaige Rücksendung des Mietgegenstandes an den Vermieter. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mietgegenstand beim Vermieter persönlich abzugeben oder auf eigene Gefahr an den Vermieter zurückzusenden.

7. Haftung des Vermieters
Der Vermieter gewährt den Gebrauch der Mietsache in dem Zustand bei Übergabe. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für anfängliche Sachmängel wird ausgeschlossen. Im Übrigen kann der Mieter vom Vermieter Schadensersatz wegen Mängeln der Mietsache nur verlangen, soweit dem Vermieter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Auch für Schäden außerhalb der Mietsache, für Mangelfolgeschäden und sonstige Begleitschäden haftet der Vermieter nur, soweit ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

8. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Biberach, sofern der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Mieter nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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